Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§1 Allgemeines
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§2 Vertragsgegenstand
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§3 Leistungen
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§4 Personal
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§5 Leistungen
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§6 Leistungsort
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§7 Zusammenarbeit
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§8 Vergütung
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§9 Zahlungsmodalitäten
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§10 Haftung
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§11 Rechte Dritter
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§12 Vertraulichkeit
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§13 Datenschutz
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§14 Inkrafttreten
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§15 Marken
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§16 Bestimmungen SEA
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§17 Plattformen-Richtlinien
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§18 Werbebudget
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§19 Kostenlose Tools
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§20 Schlussvorschriften
§1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Die Online Experten 4u GmbH(nachfolgend „Auftragnehmer”) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber”), soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie finden nur Anwendung, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das Angebot, die Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls weitere ausdrücklich einbezogene Vertragsunterlagen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Der Auftragnehmer stellt den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht gesondert zur Verfügung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen:
- Google Ads
- Microsoft Advertising
- Meta Ads
- Suchmaschinenmarketing (SEA)
- Online-Marketing-Beratung
- Conversion-Tracking und Webanalyse
- KI-gestützte Marketing- und Beratungsleistungen
- weitere im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Dienstleistungen.
§2 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die im jeweiligen Angebot oder in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beratungs- und Dienstleistungen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Leistungserbringung auf dienstvertraglicher Grundlage gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg ist nicht geschuldet.
(3) Werkvertragliche Leistungen oder die Erstellung eines bestimmten Erfolges sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
§3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Art, Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung sowie ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Leistungen außerhalb dieser Zeiten erfolgen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und können gesondert vergütet werden.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Art und Weise der Leistungserbringung grundsätzlich frei, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete digitale Werkzeuge sowie KI-gestützte Systeme einzusetzen, sofern dadurch keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verletzt werden.
(5) Vereinbarte Termine und Zeitpläne stellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Planungswerte dar.
(6) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik sowie unter Anwendung der im jeweiligen Fachgebiet üblichen Sorgfalt.
§4 Personal des Auftragnehmers, Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz seiner Mitarbeiter, freien Mitarbeiter sowie etwaiger Subunternehmer.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Personen über die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit eingesetzte Personen jederzeit durch gleichwertig qualifizierte Personen zu ersetzen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber auch beim Einsatz von Subunternehmern alleiniger Vertragspartner und haftet für deren Leistungen wie für eigenes Handeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen begründen kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen ausschließlich den Weisungen des Auftragnehmers.
§5 Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Freigaben sowie die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
(2) Art und Umfang weiterer Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder gesonderten vertraglichen Vereinbarungen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand bei der Leistungserbringung, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert abzurechnen oder – soweit erforderlich – eine Anpassung des Leistungsumfangs, des Zeitplans oder der Vergütung zu verlangen.
(4) Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasste Leistungen, insbesondere zusätzliche Beratungen, umfangreiche Abstimmungen, wiederholte Änderungswünsche, Prüfungen, Auswertungen, Schulungen oder sonstige Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers, gelten als Zusatzleistungen und werden – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet. Der jeweils gültige Stundensatz des Auftragnehmers beträgt derzeit 119,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Durchführung solcher Zusatzleistungen hierauf hinweisen.
(5) Die vereinbarte monatliche Betreuung umfasst ausschließlich den im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungsumfang. Wiederkehrende oder außergewöhnlich umfangreiche Kommunikations-, Abstimmungs- oder Beratungsleistungen, die über das übliche Maß einer laufenden Betreuung hinausgehen, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung und können als Zusatzleistung nach Absatz 4 berechnet werden.
(6) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg. Insbesondere können keine bestimmte Anzahl an Impressionen, Klicks, Leads, Anfragen, Conversions, Umsätzen oder Gewinnen garantiert werden. Der Erfolg von Online-Marketing-Maßnahmen hängt von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere von Markt- und Wettbewerbssituation, dem eingesetzten Werbebudget, den Vorgaben und Algorithmen der jeweiligen Plattformen, dem Angebot des Auftraggebers sowie dessen Website, Produkten oder Dienstleistungen.
(7) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach anerkannten fachlichen Standards und auf Grundlage seiner Erfahrung mit dem Ziel, die vereinbarten Marketingmaßnahmen bestmöglich umzusetzen und zu optimieren. Der Auftraggeber bleibt jedoch für die Inhalte seiner Website, seiner Angebote sowie für sämtliche geschäftlichen Entscheidungen und den wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens selbst verantwortlich.
§6 Leistungsort
(1) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei, sofern sich aus dem Angebot oder der Art der vereinbarten Leistung nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt regelmäßig digital oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers. Soweit für die vertragsgemäße Leistungserbringung eine Tätigkeit in den Geschäftsräumen des Auftraggebers erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist, wird diese nach entsprechender Abstimmung durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Besprechungen, Beratungen, Schulungen sowie sonstige Abstimmungen telefonisch, per Videokonferenz oder über vergleichbare digitale Kommunikationsmittel durchzuführen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§7 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände, die für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung sind oder die ordnungsgemäße Leistungserbringung beeinflussen können.
(2) Jede Vertragspartei benennt auf Wunsch einen Ansprechpartner. Soweit dieser nicht zur Abgabe verbindlicher Erklärungen berechtigt ist, hat er die erforderlichen Entscheidungen unverzüglich durch die jeweils zuständigen Personen oder Gremien herbeizuführen.
(3) Eine vorübergehende Aussetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Vertragspausierung) kann im gegenseitigen Einvernehmen für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten vereinbart werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine Vertragspausierung besteht nicht.
(4) Während der vereinbarten Vertragspausierung ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um den Zeitraum der vereinbarten Pausierung. Bereits vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine verschieben sich entsprechend.
(5) Die Vertragspausierung führt ausschließlich zu einer entsprechenden Verschiebung der Leistungspflichten und der vereinbarten Vertragslaufzeit. Bereits entstandene Zahlungsansprüche sowie sonstige bis zum Beginn der Vertragspausierung fällige Forderungen bleiben hiervon unberührt.
§8 Vergütung
(1) Die Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehende Auslagen werden nur berechnet, sofern deren Erstattung vereinbart wurde oder sie auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen.
(4) Zusatzleistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert gemäß der jeweils gültigen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs gesondert zu vergüten. Hierdurch entstehende Auswirkungen auf Termine, Fristen oder den Projektablauf bleiben vorbehalten.
§9 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere gemäß Angebot, Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Rechnungen sind mit Zugang fällig und, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder SEPA-Lastschrift.
(3) Wiederkehrende Betreuungsleistungen werden – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – erstmals mit Beginn der Vertragslaufzeit und anschließend monatlich im Voraus berechnet.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen sowie einen weiteren Verzugsschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen, sofern gesetzlich zulässig und der Auftraggeber zuvor auf den Zahlungsrückstand hingewiesen wurde. Vereinbarte Zahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgesehen ist.
§10 Haftung
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Datenverlust beschränkt sich die Haftung auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(6) Soweit gesetzlich zulässig, verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber Unternehmern innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§11 Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter
(1) Sämtliche Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte sowie sonstigen Rechte an Materialien, Konzepten, Vorlagen, Methoden, Prozessen, Know-how, Arbeitsergebnissen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftragnehmer bereits vor Vertragsschluss zustanden oder unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt wurden, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Dies gilt auch für Bearbeitungen, Weiterentwicklungen und Ergänzungen.
(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten, Daten, Marken, Logos, Texten, Bildern und sonstigen Materialien. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Materialien ein.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags individuelle Arbeitsergebnisse speziell für den Auftraggeber erstellt und diese nach ihrer Art urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.
(4) Ein ausschließliches oder übertragbares Nutzungsrecht wird nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Vergütungsansprüche verbleiben sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte widerruflich bzw. stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.
(6) Soweit der Auftragnehmer zur Leistungserbringung KI-gestützte Systeme oder sonstige Softwarelösungen Dritter einsetzt, gelten ergänzend deren jeweilige Nutzungsbedingungen. Dem Auftraggeber werden ausschließlich diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die dem Auftragnehmer selbst eingeräumt werden können.
(7) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung beruhen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§12 Vertraulichkeit
(1) Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten einer Vertragspartei, einschließlich dieses Vertrags, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt. Hierzu zählen insbesondere technische, wirtschaftliche, organisatorische und geschäftliche Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Preisgestaltungen sowie sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.
(2) Nicht als vertraulich gelten Informationen,
a) die der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind oder werden,
c) die von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder
d) die von der empfangenden Vertragspartei unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen selbst entwickelt wurden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden, angemessen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen.
(4) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen ist ausschließlich an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder externe Berater zulässig, soweit diese die Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(5) Eine Offenlegung gegenüber Behörden oder Gerichten ist zulässig, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder eine vollziehbare behördliche oder gerichtliche Anordnung besteht. Soweit rechtlich zulässig, wird die jeweils andere Vertragspartei hierüber vorab informiert.
(6) Nach Beendigung des Vertrags sind vertrauliche Informationen auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei zurückzugeben oder datenschutzgerecht zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(7) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder gesonderte Vereinbarungen eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen.
§13 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrags die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu, soweit gesetzlich erforderlich, einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte technische Dienstleister und Softwarelösungen einzusetzen. Soweit hierbei eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, erfolgt diese ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Der Auftraggeber bleibt für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten sowie der von ihm veranlassten Datenverarbeitungen verantwortlich, soweit gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
(5) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter sowie sonstige zur Vertragsdurchführung eingesetzte Personen auf die Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
§14 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots oder auf den im Angebot vereinbarten Vertragsbeginn in Kraft.
(2) Die ordentliche Kündigung richtet sich nach den im jeweiligen Angebot oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung festgelegten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Liegt der wichtige Grund in einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten, ist die außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe zulässig. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie gesetzlich entbehrlich ist, insbesondere wenn
a) die jeweils andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert,
b) eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder
c) besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
(5) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
(6) Schadensersatzansprüche sowie sonstige gesetzliche Rechte bleiben von einer Kündigung unberührt.
(7) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB).
§15 Verwendung von Marken, Namen und Logos
(1) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer des Vertrags sowie darüber hinaus das einfache, unentgeltliche Recht ein, Unternehmenskennzeichen, Firmennamen, Marken, Logos sowie die Bezeichnung des durchgeführten Projekts ausschließlich zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen und die in Absatz 1 genannten Zeichen insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, Angeboten, Social-Media-Kanälen, Broschüren, Messeauftritten sowie sonstigen Werbe- und Informationsmedien zu verwenden.
(3) Die Nutzung erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Darstellung der Geschäftsbeziehung oder der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Bearbeitung der Zeichen erfolgt nicht.
(4) Der Auftraggeber kann die Nutzung aus wichtigem Grund jederzeit in Textform widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers einer weiteren Nutzung entgegenstehen oder Rechte Dritter betroffen sind. Der Auftragnehmer wird die Nutzung innerhalb angemessener Frist einstellen; bereits veröffentlichte Druckerzeugnisse oder vergleichbare Medien müssen jedoch nicht zurückgerufen oder vernichtet werden.
(5) Soweit der Auftraggeber nicht selbst Inhaber der eingeräumten Rechte ist, sichert er zu, zur Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte berechtigt zu sein. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherung geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die erforderlichen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§16 Besondere Bestimmungen für Online-Marketing-Leistungen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Suchmaschinenwerbung (SEA), Social Media Advertising, Conversion-Tracking, Webanalyse sowie weitere vereinbarte Online-Marketing-Dienstleistungen.
(2) Der Auftragnehmer entwickelt, erstellt, verwaltet und optimiert Werbekampagnen im vereinbarten Umfang. Hierzu können insbesondere die Erstellung und Optimierung von Anzeigen, Keywords, Zielgruppen, Werbemitteln, Kampagnenstrukturen, Tracking-Lösungen sowie die Auswertung von Kampagnenergebnissen gehören.
(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Freigaben und Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Soweit erforderlich, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einrichtung entsprechender Werbe- oder Analysekonten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kampagnen, Anzeigen und sonstige Maßnahmen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs laufend anzupassen und zu optimieren, soweit dies der Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Kampagnenleistung dient und keine entgegenstehenden Weisungen des Auftraggebers vorliegen.
(5) Die Kosten für Werbebudgets, Klickpreise, Plattformgebühren oder sonstige Entgelte Dritter sind nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Diese werden in der Regel unmittelbar zwischen dem jeweiligen Plattformbetreiber und dem Auftraggeber abgerechnet.
(6) Soweit der Auftragnehmer Werbekonten oder sonstige Plattformzugänge im Namen des Auftraggebers einrichtet oder verwaltet, verbleiben diese – soweit technisch möglich – im Eigentum bzw. Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
§17 Drittplattformen, Plattformrichtlinien und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen regelmäßig unter Einbindung von Plattformen und Diensten Dritter, insbesondere Werbe-, Analyse- und Trackingplattformen (z. B. Google, Microsoft, Meta oder vergleichbare Anbieter). Auf deren technische Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Richtlinien, Algorithmen oder Entscheidungen hat der Auftragnehmer keinen Einfluss.
(2) Änderungen der Nutzungsbedingungen, Werberichtlinien, technischen Voraussetzungen, Algorithmen oder Funktionen der eingesetzten Plattformen können Auswirkungen auf die Leistungserbringung oder den Erfolg der vereinbarten Maßnahmen haben. Solche Änderungen begründen weder einen Mangel der Leistungen des Auftragnehmers noch einen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Anzeigen, Kampagnen, Inhalte oder Werbekonten von den jeweiligen Plattformbetreibern freigegeben, dauerhaft veröffentlicht oder ohne Einschränkungen betrieben werden können. Entscheidungen der Plattformbetreiber, insbesondere über Freigaben, Ablehnungen, Sperrungen oder Einschränkungen von Werbekonten, Kampagnen oder Anzeigen, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(4) Der Auftraggeber bleibt Inhaber und Verantwortlicher der eingesetzten Werbe- und Analysekonten, soweit diese auf seinen Namen geführt werden. Er verpflichtet sich, die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Richtlinien der Plattformbetreiber einzuhalten.
(5) Soweit zur Vertragserfüllung Anpassungen aufgrund geänderter Plattformrichtlinien oder technischer Änderungen erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Erforderliche zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, gelten als Zusatzleistungen gemäß § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Einschränkungen oder Ausfälle, die auf Entscheidungen oder technischen Änderungen von Plattformbetreibern, Browserherstellern, Betriebssystemen oder sonstigen Drittanbietern beruhen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
§18 Werbebudget
(1) Der Auftraggeber legt das für die Durchführung der Werbemaßnahmen vorgesehene Budget fest. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt das im Angebot oder in der jeweiligen Werbeplattform hinterlegte Budget.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das vereinbarte Werbebudget im Rahmen der technischen Möglichkeiten und Einstellungen der jeweiligen Werbeplattform zu berücksichtigen. Eine Überschreitung aufgrund automatisierter Abrechnungs- oder Auslieferungsmechanismen der Plattformbetreiber kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
(3) Änderungen des Werbebudgets durch den Auftraggeber können jederzeit in Textform vereinbart werden und gelten ab dem vereinbarten Zeitpunkt als verbindlich.
(4) Das Werbebudget sowie sämtliche Kosten der Werbeplattformen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers und werden unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Plattformbetreiber abgerechnet.
(5) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die ausreichende Finanzierung der Werbekonten sowie für die Begleichung sämtlicher gegenüber den jeweiligen Plattformbetreibern entstehenden Werbekosten.
§19 Kostenlose Leistungen und Tools
(1) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlose Tools, Anwendungen, Vorlagen, Dashboards, Downloads, Softwarelösungen oder sonstige unentgeltliche Leistungen zur Verfügung stellt, erfolgt dies freiwillig und ohne gesonderte Vergütung.
(2) Ein Anspruch auf die dauerhafte Bereitstellung, bestimmte Verfügbarkeiten, Funktionen, Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen kostenloser Leistungen besteht nicht.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Auftragnehmer für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Leistungen und Tools keine Haftung für deren jederzeitige Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
(4) Die gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleiben unberührt.
§20 Schlussvorschriften
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
